Die Europäische Union stellt ihr Strafrecht gegen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet neu auf. Verhandlerinnen und Verhandler von Europäischem Parlament, Rat und Kommission haben sich auf eine überarbeitete Fassung der Richtlinie verständigt. Das bestehende Regelwerk stammt aus dem Jahr 2011 und erfasste viele digitale Tatformen bisher nicht eindeutig.

Was die neue Richtlinie regelt

Erstmals EU-weit wird das bezahlte Live-Streaming von Kindesmissbrauch ausdrücklich unter Strafe gestellt. Damit reagiert die EU auf ein Geschäftsmodell, bei dem Missbrauch in Echtzeit gegen Bezahlung übertragen wird. Auch die sogenannte Sextortion – das Drohen mit der Veröffentlichung intimer Aufnahmen, um Geld oder weiteres Material zu erpressen – wird als eigener Straftatbestand definiert.

Der Tatbestand des Cybergroomings wird ausgeweitet: Er soll auch greifen, wenn Opfer das Schutzalter bereits erreicht haben, der Täter aber Zwang, Drohungen oder eine vorgetäuschte Identität einsetzt. Neu ist zudem die Strafbarkeit von KI-generiertem Missbrauchsmaterial: Das Erstellen, Anpassen, Besitzen und Verbreiten von KI-Systemen, die eigens zur Erzeugung solchen Materials oder von Deepfakes dienen, soll mit bis zu zwei Jahren Haft geahndet werden. Berichterstatter Jeroen Lenaers argumentierte laut Euronews, KI-Material werde „genauso behandelt, als wäre es echtes Missbrauchsmaterial".

Die Richtlinie erhöht außerdem die Höchststrafen, verlängert die Verjährungsfristen deutlich und verankert Ansprüche der Betroffenen auf kostenlose medizinische, psychologische und juristische Hilfe. Hintergrund der langen Verjährung ist, dass Betroffene oft Jahrzehnte brauchen, bevor sie Taten anzeigen können.

Stand des Verfahrens

Das Europäische Parlament hatte seine Position bereits im Juni 2025 mit großer Mehrheit beschlossen. Die Unterhändler von Parlament und Rat erzielten nun eine vorläufige Einigung im Trilog; der Text muss noch formal von Rat und Parlament bestätigt werden. Anschließend haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.

Abgrenzung zur „Chatkontrolle“

Wichtig ist die Unterscheidung von einem anderen, weit umstritteneren Vorhaben: der geplanten CSA-Verordnung, die unter dem Schlagwort „Chatkontrolle" bekannt wurde. Diese Verordnung würde Anbieter verpflichten, Inhalte auf Missbrauchsmaterial zu durchsuchen, und ist wegen möglicher Eingriffe in verschlüsselte Kommunikation heftig kritisiert. Die hier behandelte Richtlinie betrifft dagegen ausschließlich das Strafrecht der Mitgliedstaaten – also welche Taten verfolgt und wie sie bestraft werden. Eine verpflichtende Durchleuchtung privater Chats ist nicht Gegenstand der Richtlinie; über die Verordnung wird getrennt weiterverhandelt.

Einordnung

Die EU-Kommission begründet den Handlungsbedarf mit stark gestiegenen Fallzahlen: Meldungen zu Missbrauch im Netz seien binnen anderthalb Jahrzehnten von rund einer Million auf über 23 Millionen jährlich angewachsen. Befürworter werten die Richtlinie als überfällige Anpassung an digitale Tatformen. Da sie nur Mindeststandards setzt, hängt die praktische Wirkung davon ab, wie konsequent die Mitgliedstaaten sie umsetzen.